Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1967

Geschäftszahl

0020/67

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0579/50 E 12. Juli 1951 VwSlg 2199 A/1951 RS 1

Stammrechtssatz

Im Verhältnis von Justiz- und Verwaltungsstrafrecht kommt der Grundsatz, daß niemand wegen ein und derselben Tat zweimal bestraft werden darf, nur dann zur Anwendung, wenn aus der Fassung der Verwaltungsvorschrift die Ablehnung des Kumulationsgrundsatzes (§22 VStG) hervorgeht. (Hier bzgl. Paragraph 312, STb und Artikel römisch acht, Absatz eins, Litera b, EGVG).