Verwaltungsgerichtshof
16.06.1967
1861/66
Durch die Einkommensteuer-Novelle 1964 hat sich an der einkommensteuerlichen (gewerbesteuerlichen) Behandlung der Witwenfortbetriebe nichts geändert; es ist nicht hinsichtlich der Witwe, sondern hinsichtlich ihres Stellvertreters zu prüfen, ob er selbst auf Grund eigener Fachkenntnisse leitend und eigenverantwortlich tätig ist.
*
E 16.6.1967, 1861/66 #1 VwSlg 3630 F/1967;
y7463;