Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.01.1968

Geschäftszahl

1849/66

Rechtssatz

Die mitbeteiligte Partei muß die Kosten für den Schriftsatzaufwand bereits in der Gegenschrift verzeichnen. (Ansonsten Abweisung wegen Verspätung!)