Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.12.1967

Geschäftszahl

1849/66

Rechtssatz

Hat der Gemeinderat einen Regulierungsplan zu Gunsten eines Bauwerbers geändert, dann kann bei der Entscheidung desselben Gemeinderates über eine Anrainerberufung gegen die Baubewilligung eine Befangenheit des Gemeinderates nicht angenommen werden, weil der Gemeinderat bei der Abänderung des Regulierungsplanes als Verordnungsgeber, bei der Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers aber als Berufungsbehörde tätig geworden ist.