Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.03.1968

Geschäftszahl

1847/66

Rechtssatz

Bei der Ermittlung der Höhe einer qualitativen Mehrleistung ist ein Laufbahnverlgeich mit einem Beamten der entsprechenden höheren Verwendungsgruppe nicht durchzuführen. (Hier C-Beamter der B-Tätigkeit versieht)