Verwaltungsgerichtshof
21.03.1968
1847/66
Erhält ein Beamter, der Dienste einer höheren Verwendungsgruppe leistet, einen Gehalt, der gleich hoch ist wie der Anfangsgehalt der höheren Verwendungsgruppe oder übersteigt er diesen, so ist für jeden Verwendungsgruppenunterschied eine Mehrleistungsvergütung in der Höhe eines Vorrückungsbetrages angemessen, soferne nicht Umstände vorliegen, die bei einem der tatsächlichen Verwendung entsprechend eingereihten Beamten eine Personalzulage für qualitative Mehrleistung rechtfertigen. (Hier C-Beamter der B-Tätigkeit versieht)