Verwaltungsgerichtshof
21.03.1968
1847/66
Bleibt der Gehalt eines Beamten, der Dienst einer höheren Verwendungsgruppe leistet, hinter dem Anfangsgehalt der entsprechenden höheren Verwendungsgruppe zurück, so ist eine Mehrleistungsvergütung in der Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Anfangsgehalt der höheren Verwendungsgruppe und dem tatsächlichen Gehalt des Beamten als angemessen anzusehen. (Hier C-Beamter der B-Tätigkeit versieht)