Verwaltungsgerichtshof
02.02.1967
1830/66
Als Betroffener im Sinne des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kann nur derjenige angesehen werden, in dessen Rechte durch die eigenmächtige Neuerung eingegriffen wird. Als solche Rechte kommen nur die im Paragraph 12, Absatz 2, leg cit bezeichneten Rechte in Betracht. (Hinweis auf E vom 23.6.1960, Zl. 0717/58)