Verwaltungsgerichtshof
19.01.1967
1757/66
Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann ist die Bewilligung des Armenrechtes zu versagen, weil sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als offenbar aussichtslos erweist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
1758/66