Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1967

Geschäftszahl

1757/66

Rechtssatz

Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann ist die Bewilligung des Armenrechtes zu versagen, weil sich die beabsichtigte Rechtsverfolgung mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes als offenbar aussichtslos erweist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1758/66