Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1967

Geschäftszahl

1757/66

Rechtssatz

Ist eine Beschwerde ohne weiteres Verfahren als unzulässig zurückzuweisen, dann erübrigt es sich, die Beschwerde noch zur Verbesserung durch Einbringung oder Unterfertigung durch einen Rechtsanwalt zurückzustellen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

1758/66