Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1967

Geschäftszahl

1729/66

Rechtssatz

Bei Ansprüchen die mittels konstitutiven Verwaltungsaktes begründet werden (zB. Mehrleistungsvergütung gemäss Paragraph 18, GG 1956) beginnt die Verjährungsfrist des Paragraph 13, b GG 1956 i.d.t. der GG-Novelle BGBl. Nr. 109/66 erst mit der bescheidmäßigen Zuerkennung der Leistung zu laufen.