Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.04.1967

Geschäftszahl

1713/66

Rechtssatz

Wenn auch die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten eine Rechtsfrage ist, so ist diese Beurteilung doch unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch aller ärztlichen Atteste und Gutachten sowie auch der Angaben des Beamten vorzunehmen.