Verwaltungsgerichtshof
18.04.1967
1713/66
Wenn auch die Beurteilung der Dienstunfähigkeit eines Beamten eine Rechtsfrage ist, so ist diese Beurteilung doch unter Berücksichtigung aller Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, insbesondere auch aller ärztlichen Atteste und Gutachten sowie auch der Angaben des Beamten vorzunehmen.