Verwaltungsgerichtshof
17.04.1968
1706/66
Für die Beurteilung der Frage der Störung durch Geräusche kommen als Gesichtspunkte, die ihre Grundlage in technischen und medizinischen Erfahrungen haben, in Betracht: die Lautstärke des Lärmes von Seiten der Betriebsanlage, die Lautstärke des Störpegels, die Frequenzzusammensetzung des Lärmes und des Pegels sowie der zeitliche Ablauf des Lärmes. (Hinweis auf E vom 7.3.1956, Zl. 2396/53, VwSlg. 4007/A und vom 19.12.1961, Zl. 0786/60)