Verwaltungsgerichtshof
09.03.1967
1669/66
Für einen Schriftsatz (hier als "Kostenbestimmungsantrag" bezeichnet), der u. a. die Mitteilung enthält, daß der Bfr klaglos gestellt wurde, gebührt auf Antrag der Ersatz der Stempelgebühr, jedoch nur für eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes.