Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.03.1967

Geschäftszahl

1669/66

Rechtssatz

Für einen Schriftsatz (hier als "Kostenbestimmungsantrag" bezeichnet), der u. a. die Mitteilung enthält, daß der Bfr klaglos gestellt wurde, gebührt auf Antrag der Ersatz der Stempelgebühr, jedoch nur für eine Ausfertigung dieses Schriftsatzes.