Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1967

Geschäftszahl

1661/66

Rechtssatz

Leistungsprämien, die ein Arbeitgeber dem Arbeitnehmer erst nach Beendigung des Dienstverhältnisses bezahlt, sind nach der Lohnsteuertabelle zu versteuern. Die Bestimmungen des Paragraph 67, Absatz eins,, 2, 3 bzw 7 sind nicht anzuwenden (Hinweis E 23.4.1963 2150/61 VwSlg 2850 F/1963).