Verwaltungsgerichtshof
14.06.1967
1640/66
Der Beschwerdevertreter legte für 10 Beschwerden eine gemeinsame Kostennote in der er den Verhandlungsaufwand nur 1 x verzeichnete. Der Verhandlungsaufwand wurde sodann zu je 10 gleichen Teilen den einzelnen belangten Behörden auferlegt. (In den Beschwerdefällen 1650/66 - 1653/66 wurde für 4 Beschwerden der Verhandlungsaufwand in einer Kostennote 1 x verzeichnet. Derselbe wurde dann zu je 4 Teilen den Behörden zur Zahlung auferlegt." In den Beschwerdefällen 1654/66, 1655/66 und 1656/66, 1657/66 wurden wieder in gemeinsamen Kostennoten der Verhandlungsaufwand je einmal verzeichnet. In beiden Fällen wurde dieser den Behörden je zur Hälfte auferlegt.) Alle obigen Beschwerdefälle wurden zu einer gemeinsamen Verhandlung verbunden. Tatsächlich erhielt somit der Beschwerdevertreter 4 x den Verhandlungsaufwand zugesprochen.