Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.06.1967

Geschäftszahl

1619/66

Rechtssatz

Obwohl die Übernahme von Armenvertretungen gem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht zum gewöhnlichen Wirkungskreis eines Rechtspflegers gehört, kann er trotzdem im Einzelfall gem Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Rechtspflegergesetz mit einer Armenvertretung betraut werden.