Verwaltungsgerichtshof
13.06.1967
1619/66
Obwohl die Übernahme von Armenvertretungen gem Paragraph 64, Absatz eins, Ziffer 4, ZPO nicht zum gewöhnlichen Wirkungskreis eines Rechtspflegers gehört, kann er trotzdem im Einzelfall gem Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz Rechtspflegergesetz mit einer Armenvertretung betraut werden.