Die Festnehmung im Rahmen des § 35 VStG 1950 liegt im Ermessen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.Die Festnehmung im Rahmen des Paragraph 35, VStG 1950 liegt im Ermessen der einschreitenden Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes.