Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1967

Geschäftszahl

1565/66

Rechtssatz

Ist der angefochtene Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, dann erübrigt es sich auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.