Verwaltungsgerichtshof
23.10.1967
1565/66
Ist der angefochtene Bescheid gem Paragraph 42, Absatz 2, Litera b, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde aufzuheben, dann erübrigt es sich auf das weitere Beschwerdevorbringen näher einzugehen.