Verwaltungsgerichtshof
23.10.1967
1565/66
Die aus der von einem Wiener Magistratischen Bezirksamt vorgenommenen Ersichtlichmachung des Wirkungsbereiches hervorgehende Tatsache, dass es sich bei Erlassung des Bescheides um eine Angelegenheit in mittelbarer Bundesverwaltung gehandelt hat, stellt ein Faktum dar, das einer nachträglichen Änderung nicht zugänglich ist.