Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1967

Geschäftszahl

1565/66

Rechtssatz

Im Bereich der Stadt Wien ist der Magistrat - und nicht die Bundespolizeibehörde - in erster Instanz zur Ahndung von Übertretungen hinsichtlich der Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken zuständig.