Verwaltungsgerichtshof
30.05.1968
1561/66
Wurde in einer Säumnisbeschwerde ein "Pauschalkostenbetrag für den Fall des Obsiegens" begehrt und obsiegt der Bf mit seinem Sachbegehren nicht, dann ist die belangte Behörde auch nicht zum Ersatz der im Artikel römisch eins, Ziffer eins, zweiter Satz der Vdg Bundesgesetzblatt Nr 4 aus 1965,, mit 500 S pauschalierten Schriftsatzaufwandes zu verpflichten.