Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.01.1967

Geschäftszahl

1435/66

Rechtssatz

Die Klaglosstellung eines Beschwerdeführers im Sinne des letzten Satzes des Paragraph 56, VwGG 1965 ist schon mit der (fristgerechten) Übermittlung der Abschrift des Klaglosstellungsbescheides an den Verwaltungsgerichtshof offenbar geworden (Paragraph 33, Absatz eins, VwGG 1965), sodass hiefür die Zustellung des Bescheides an den Beschwerdeführer innerhalb der vom VwGH gesetzten Frist nicht erforderlich ist. (Daher Kostenzuspruch um ein Viertel niedriger; Hinweis E 12.12.1950 137/50 VwSlg 1818 A/1950 und B 19.1.1967 1114/66).