Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.10.1968

Geschäftszahl

1425/66

Rechtssatz

Der im Gesetz vorgesehene Schriftsatzaufwand ist eine Pauschalsumme, mit der der gesamte mit der Einbringung der Beschwerde anfallende schriftliche Aufwand als abgegolten zu gelten hat.