Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.11.1966

Geschäftszahl

1415/66

Rechtssatz

Wird im Zuge einer eingebrachten Säumnisbeschwerde der ausständige Bescheid durch die Behörde fristgerecht erlassen, besser gesagt nachgeholt, dann steht dem Bf ein Anspruch auf Aufwandersatz nicht zu.