Verwaltungsgerichtshof
28.11.1967
1411/66
Nach Paragraph 2, Absatz 2, des Niederösterreichischen Sammlungsgesetzes kommt es lediglich darauf an, dass die Aufforderung zum Kauf oder zur Bestellung von Waren "unter Hinweis darauf, dass der Erlös ganz oder teilweise wohltätigen, gemeinnützigen oder kulturellen Zwecken zugeführt wird", erfolgt, keineswegs ist es erforderlich, dass Spenden zugeflossen sind oder nicht.