Verwaltungsgerichtshof
30.11.1966
1374/66
GRS wie 0822/66 E 21. September 1966 RS 2
Bringt die belangte Behörde einen Schriftsatz ein, der zwar als Gegenschrift bezeichnet ist, in dem jedoch nur auf einen Schreibfehler im angefochtenen Bescheid Bezug genommen, im übrigen aber ausdrücklich erklärt wird, daß auf die Einbringung einer Gegenschrift verzichtet werde, so liegt in Wahrheit eine Gegenschrift nicht vor, und es steht daher in diesem Fall der belangten Behörde kein Anspruch auf Ersatz für Schriftsatzaufwand zu.