Verwaltungsgerichtshof
31.05.1967
1315/66
Ein dem vom Nachsichtswerber angestrebten Gewerbebetrieb gleichartiger Betrieb kann dann nicht in wirtschaftlich ungesunder Weise berührt werden, wenn letzterer nicht der Gewerbeberechtigung gemäss oder nicht in einem der Nachfrage entsprechenden Umfang betrieben wird.
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001315.X04