Verwaltungsgerichtshof
31.05.1967
1315/66
Ein die Annahme eines Ausnahmefalles aus öffentlichen Interessen rechtfertigender Umstand ist dann gegeben, wenn die vorhandenen gleichartigen Betriebe die Nachfrage nach Leistungen des betreffenden Gewerbes deshalb nicht oder nicht ausreichend zu befriedigen vermögen, weil sie in tatsächlicher Hinsicht von den aus ihren Gewerberechten fließenden Befugnissen nicht Gebrauch machen (Hinweis E 29.3.1963, 315/62, VwSlg 6004 A/1963).
ECLI:AT:VWGH:1967:1966001315.X01