Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

31.05.1967

Geschäftszahl

1315/66

Rechtssatz

Ein die Annahme eines Ausnahmefalles aus öffentlichen Interessen rechtfertigender Umstand ist dann gegeben, wenn die vorhandenen gleichartigen Betriebe die Nachfrage nach Leistungen des betreffenden Gewerbes deshalb nicht oder nicht ausreichend zu befriedigen vermögen, weil sie in tatsächlicher Hinsicht von den aus ihren Gewerberechten fließenden Befugnissen nicht Gebrauch machen (Hinweis E 29.3.1963, 315/62, VwSlg 6004 A/1963).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1967:1966001315.X01