Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.12.1966

Geschäftszahl

1294/66

Rechtssatz

Ist die Behörde der Auffassung, dass der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, so ist sie nicht nur berechtigt sondern sogar verpflichtet von weiteren Ermittlungen Abstand zu nehmen.