Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1968

Geschäftszahl

1219/66

Rechtssatz

Die Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes, geht einer Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor (StVO).