Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1968

Geschäftszahl

1219/66

Rechtssatz

Der Rechtsstandpunkt dass sich die Abweisung des Ausnahmeansuchens nach Paragraph 45, Absatz 2, StVO schon aus der Notwendigkeit der generellen Gewichtsbeschränkung ergebe, widerspricht eindeutig dem Wortlaut und dem Sinn der StVO, die in ihrem Paragraph 45,, den Erfordernissen des täglichen Lebens folgend, für Einzelfälle ausdrücklich die Möglichkeit für die Erteilung von Ausnahmebewilligungen vorsieht.