Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.07.1968

Geschäftszahl

1219/66

Rechtssatz

Bei Änderung des Sachverhaltes darf ein neuerliches Ansuchen in einer bestimmten Sache nicht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen werden (StVO).