Bei Änderung des Sachverhaltes darf ein neuerliches Ansuchen in einer bestimmten Sache nicht auf Grund der Bestimmung des § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen werden (StVO).Bei Änderung des Sachverhaltes darf ein neuerliches Ansuchen in einer bestimmten Sache nicht auf Grund der Bestimmung des Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen werden (StVO).