Verwaltungsgerichtshof
13.01.1967
1142/66
Nur Aufwendungen, die dazu dienen, den LAUFENDEN Gewinn vor einer Einbuße zu bewahren oder einen Verlust zu vermeiden, sind "Abwehrkosten" und als solche abzugsfähige Betriebsausgaben. Hingegen führt die Freistellung von einer Last (hier Ablöse für den der Republik Österreich zukommenden Anspruch auf einen Anteil am Betriebsvermögen gem dem Vermögensvertrag BRD 1958, BGBl 119/58) lediglich zu nicht abzugsfähigen Anschaffungskosten.
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E 13.1.1967, 1142/66 #1
y4077;
yk5477