Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1967

Geschäftszahl

1131/66

Rechtssatz

Die Rechtkraft eines Bescheides und damit auch die Qualität einer Bescheidausfertigung als öffentliche Urkunde tritt völlig unabhängig davon ein, ob diese Rechtskraft durch die Behörde bescheinigt wird oder nicht.