Verwaltungsgerichtshof
27.02.1967
1131/66
Weder dem Paragraph 78, AVG noch auch dem Oberösterreichischen Landesverwaltungsabgabengesetz oder der in Durchführung hiezu ergangenen, Landesverwaltungsabgabenverordnung kann ein Anhaltspunkt dafür entnommen werden, daß nur solche Amtshandlungen einer Abgabenpflicht unterlägen, die nach Abschluß eines Verwaltungsverfahrens gesetzt werden.