Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.02.1967

Geschäftszahl

1131/66

Rechtssatz

Die Anbringung der Rechtskraftklausel auf einem Bescheid ist eine wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Amtshandlung und unterliegt daher der Abgabepflicht nach TP A Zf 2 der OÖ Landesverwaltungsabgabenverordnung.