Verwaltungsgerichtshof
27.02.1967
1131/66
Die Anbringung der Rechtskraftklausel auf einem Bescheid ist eine wesentlich im Privatinteresse der Partei liegende Amtshandlung und unterliegt daher der Abgabepflicht nach TP A Zf 2 der OÖ Landesverwaltungsabgabenverordnung.