Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1966

Geschäftszahl

1113/66

Rechtssatz

Bei Schadenersatzansprüchen ist bei der Entscheidung der Zuständigkeitsfrage von dem Grundsatze des Paragraph eins, JN auszugehen, wonach ein derartiger Anspruch als privatrechtlicher Anspruch (Paragraph 1338, ABGB) beim ordentlichen Gerichte geltend zu machen ist, sofern nicht ein besonderes Gesetz etwas anderes bestimmt. Die im Paragraph 5, des Zweiten Rückstellungsgesetzes verheißene besondere gesetzliche Regelung der Ansprüche auf einen über die Rückstellung hinausgehenden Ersatz, ist bisher nicht ergangen (Hinweis E VfGH vom 13.10.1953, VfSlg 2579, E 3.10.1963, 265/59 und 707/61).