Verwaltungsgerichtshof
12.10.1966
1064/66
Die Anwendung des 1. Satzes des § 20 Abs 6 GÜG setzt nicht die Zustimmung des Beamten voraus.Die Anwendung des 1. Satzes des Paragraph 20, Absatz 6, GÜG setzt nicht die Zustimmung des Beamten voraus.