Verwaltungsgerichtshof
25.11.1966
1056/66
GRS wie 1446/55 E 30. Mai 1958 RS 2
Das Gesetz biete keine Handhabe dafür, beleidigende Äußerungen durch einen auch irrtümlichen sachlichen Vorhalt als gerechtfertigt und den Beleidigten an der Ehrverletzung als mitschuldig anzusehen, insbesondere dann nicht, wenn diese Äußerungen mit der zur Debatte stehenden Sache in keinem Zusammenhang stehen.