Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1966

Geschäftszahl

1056/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 1446/55 E 30. Mai 1958 RS 2

Stammrechtssatz

Das Gesetz biete keine Handhabe dafür, beleidigende Äußerungen durch einen auch irrtümlichen sachlichen Vorhalt als gerechtfertigt und den Beleidigten an der Ehrverletzung als mitschuldig anzusehen, insbesondere dann nicht, wenn diese Äußerungen mit der zur Debatte stehenden Sache in keinem Zusammenhang stehen.