Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1966

Geschäftszahl

1056/66

Rechtssatz

Der VwGH ist nicht der Ansicht, daß aus Paragraph 40, Absatz eins, AVG, wonach mündliche Verhandlungen unter Zuziehung aller bekannten Beteiligten sowie der erforderlichen Zeugen und Sachverständigen vorzunehmen sind, abzuleiten ist, daß es unzulässig wäre, in der Verhandlung Protokolle über Zeugenaussagen aus fremden Akten zu verlesen und diese als Beweismittel zu verwenden. Kommt doch gemäss Paragraph 46, AVG im Verwaltungsverfahren als Beweismittel alles in Betracht, was zur Feststellung des maßgebenden Sachverhaltes geeignet und nach Lage des einzelnen Falles zweckdienlich ist.