Verwaltungsgerichtshof
25.01.1967
1037/66
Hat der Dienstgeber nachweisbar unwahre Angaben über das Entgelt der bei ihm beschäftigten Personen erstattet, so verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung der Beiträge auch dann erst binnen zehn Jahren vom Tage ihrer Fälligkeit, wenn der Versicherungsträger hinsichtlich dieser Beiträge dem Betriebsnachfolger gegenüber die Haftung nach Paragraph 67, Absatz 4, ASVG geltend macht.