Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.09.1966

Geschäftszahl

1027/66

Rechtssatz

In "lauten und barschen Ton" vorgebrachte Worte allein rechtfertigte nicht die Annahme eines ungestümen Benehmens, da als solches nur ein sowohl in der Sprache als auch in der Bewegung der gebotenen Ruhe entbehrendes, mit ungewöhnlicher Heftigkeit verbundenes Verhalten anzusehen ist.