Verwaltungsgerichtshof
25.11.1966
1006/66
GRS wie 0646/66 E 18. November 1966 VwSlg 7026 A/1966 RS 7
Die Ahndung von Ehrenkränkungen ist keine Angelegenheit der örtlichen Sicherheitspolizei iSd Artikel 15, Absatz 2, B-VG; vielmehr ist sie zu den Aufgaben der allgemeinen Sicherheitspolizei zu zählen. (Aus dem Zusammenhang des Hofkanzleidekretes vom 14. März 1812 mit der Regelung des Paragraph 1339, ABGB ergibt sich jedenfalls, daß die durch das Hofkanzleidekret getroffene Zuständigkeitsregelung auf dem Gebiete des Verwaltungsstrafverfahrens sich inhaltlich auf dieselbe Materie bezieht wie Paragraph 1339, ABGB und daher auch dem gleichen Kompetenztatbestand anzuordnen ist.