Verwaltungsgerichtshof
25.11.1966
1006/66
GRS wie 0646/66 E 18. November 1966 VwSlg 7026 A/1966 RS 6
Die im Paragraph 1339, ABGB enthaltene verwaltungsstrafverfahrensrechtliche Regelung bezieht sich auf eine Materie, die unbedenklich dem Kompetenztatbestand "Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit" im Sinne des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 7, B-VG unterstellt werden kann. (Ist doch der Schutz jeder Person vor ungerechtfertigten Angriffen durch andere eine Voraussetzung für ein ungestörtes und friedliches Zusammenleben im Staatsverband; dazu gehört auch, wie die Zusammenfassung der im Paragraph 1339, ABGB geschützten Rechtsgüter verdeutlicht, der Schutz desjenigen, der sich in seiner Ehre verletzt fühlt.)