Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.11.1966

Geschäftszahl

1006/66

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0646/66 E 18. November 1966 VwSlg 7026 A/1966 RS 2

Stammrechtssatz

Zur Begründung einer Kompetenz der Bundespolizeibehörden in den unter Artikel 10, Absatz eins, B-VG fallenden Angelegenheiten bedarf es gemäß Artikel 102, Absatz 6, B-VG übereinstimmender Regelungen in einem Bundesgesetz und in einer Verordnung der Bundesregierung; ebenso bedarf es in den Angelegenheiten des selbständigen Vollziehungsbereiches der Länder übereinstimmender Regelungen in einem Landesgesetz und in einer Verordnung der Bundesregierung. die in Bundes- oder Landesgesetzen vorgesehene Zuständigkeit der Bundespolizeibehörden in einer bestimmten Materie wird daher nur insoweit wirksam, als diese Materie durch eine gemäß Artikel 102, Absatz 6, B-VG erlassene Verordnung der Bundesregierung in den sachlichen Wirkungsbereich einer bestimmten Bundespolizeibehörde einbezogen wird.