Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.09.1966

Geschäftszahl

0955/66

Rechtssatz

Auch wenn sich eine Verwaltungsbehörde zum Beweis einer Tatsache auf eine öffentliche Urkunde stützt, ist den Vorschriften über das Parteiengehör nur dann entsprochen, wenn die Behörde der Partei Gelegenheit gibt, in die Urkunde Einsicht und dazu Stellung zu nehmen

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1966:1966000955.X01