Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1966

Geschäftszahl

0948/66

Rechtssatz

Kein Ersatz des Schriftsatzaufwandes für abgesonderten Kostenbestimmungsantrag und kein Ersatz von Stempelauslagen für einen solchen Schriftsatz. (Hier: Säumnisbeschwerde - Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 36, Absatz 2, VwGG 1965 - Zurückweisung des Kostenbegehrens als verspätet)