Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.12.1966

Geschäftszahl

0928/66

Rechtssatz

Durch die Nichtbeachtung von Anordnungen, die lediglich die äußere Form der von der Behörde zu verwendenden Formulare betrifft, kann niemand in seinem Recht verletzt sein.