Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.06.1967

Geschäftszahl

0913/66

Rechtssatz

Der bloße Hinweis auf irgend einen Zeitungsartikel, den der Bfr gelesen haben will, ohne den wesentlichen Inhalt anzugeben, den Namen der Zeitung, den Erscheinungsort und das Erscheinungsdatum sowie allenfalls den Autor des Aufsatzes zu nennen, genügt nicht, um ein Wiederaufnahmeverfahren zu begründen.